
Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im
Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für
alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der
Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können
Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen
getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies
nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule
zulässig.
Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den
Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die
Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnisse geeigneter Verfahren
beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die
Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen
Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung
können insbesondere sein
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen,
zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung,
zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik.
Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere
Ausweitung der Arbeitszeit, z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen;
didaktische und technische Hilfsmittel (z.B. Zehnermaterial),
Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten
Aufgabenstellung, Einordnen der schriftlichen und mündlichen
Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit
pädagogischer Würdigung.
Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist von
der Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu
entscheiden.
Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen
und Fächern kann auf Beschluss der Klassenkonferenz basierend auf
der Prozessbeobachtung der individuellen Lernentwicklung vorgesehen
werden, zeitlich befristet die Rechtschreibleistungen einer
Schülerin oder eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im
Lesen und Rechtschreiben in die Beurteilungen der Fächer nicht mit
einzubeziehen. Alle Abweichungen von den üblichen
Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen
Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein.
Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der
Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu
vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen; bei
diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung.
Abweichend von Nummer 6.7 des Bezugserlasses zu d) kann auf Wunsch
der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des
volljährigen Schülers in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das
Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hingewiesen
werden.
Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 soll berücksichtigt werden, dass
Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei
sonst angemessener Gesamtleistung
eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen,
eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiterführende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen,
von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schulform am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen.